In diesem Beitrag informieren wir Sie über Notarkosten und Handelsregisterkosten bei der Gründung einer GmbH oder der Gründung einer UG. Wir legen dar, ob die Kosten für Notar und Handelsregister unvermeidlich sind, ob diese Kosten variieren und welche Kosten konkret entstehen. Außerdem stellen wir konkrete Berechnungsbeispiele dar.

Sind Notarkosten und Handelsregisterkosten bei GmbH- und UG-Gründung unvermeidlich?

Bei jeder Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) fallen unvermeidlich Amtsgebühren an, und zwar zum einen für die Tätigkeiten des Notars und zum anderen für die Eintragung der GmbH/UG durch das Registergericht in das Handelsregister. Sowohl die Notartätigkeiten, als auch die Eintragung in das Handelsregister sind Pflichtstationen bei der Gründung einer GmbH oder einer UG und können nicht vermieden werden.

 

 

 

Variieren die Notarkosten und Handelsregisterkosten für GmbH- und UG-Gründungen?

Die Gebühren für die Beurkundung und für die Eintragung sind der Höhe nach gesetzlich vorgeschrieben, weder der Notar, noch das Registergericht sind hier befugt, eigenmächtig Gebühren festzusetzen. Einzig bei den Auslagen haben die Notare einen engen Spielraum, der allerdings wenige Euro nicht übersteigt.

Was kostet die Gründung einer GmbH oder einer UG?

Das Registergericht berechnet Pauschalgebühren für die Eintragung und zwar sowohl für die Eintragung einer GmbH, als auch für die Eintragung einer UG Euro 150,00. Bei einer Sachgründung erhöht sich diese Gebühr auf Euro 240,00.

Die Notarkosten der Gründung von GmbH und UG richten sich danach, wie hoch das Stammkapital der zu gründenden Gesellschaft ist. Die Kosten für den Notar variieren zudem danach, ob die GmbH oder UG als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet wird, oder ob mehrere Gesellschafter die GmbH/UG gründen wollen. Insbesondere die notarielle Tätigkeit bei Gründung einer UG  wird überdies deutlich teurer, wenn für die Gründung nicht das Musterprotokoll verwendet wird (wie bei dem Rofan Angebot „Einzel-UG“ bzw. „Einzel-GmbH“).

Für welche Tätigkeiten des Notars fallen Kosten an?

Der Notar berechnet zum einen für den Beurkundungsakt und zum anderen für die von ihm durchzuführende Anmeldung der GmbH oder UG zur Eintragung in das Handelsregister eine Gebühr, außerdem stellt er Auslagen in Rechnung. Wie hoch genau die Kosten im Einzelfall sind, wird anhand einer Berechnungsformel ermittelt.

 

Beispielsrechnungen Notarkosten

Orientierung in dieser komplexen Materie soll die nachstehende Beispielsliste geben.

Notarkosten bei Gründung einer Einzel-UG mit Musterprotokoll:
– mit einem Stammkapital von Euro 1 bis Euro 1.000: Euro 105;
– mit einem Stammkapital von Euro 10.000: Euro 135.

Notarkosten bei Gründung einer Einzel-UG ohne Musterprotokoll:
– mit einem Stammkapital von Euro 1 bis Euro 1.000: Euro 282,50;
– mit einem Stammkapital von Euro 10.000: Euro 282,50.

Notarkosten bei Gründung einer Mehr-Personen-UG (ohne das bei Mehr-Personen-Gründungen nie empfehlenswerte Musterprotokoll):

– mit einem Stammkapital von Euro 1 bis Euro 1.000: Euro 446;
– mit einem Stammkapital von Euro 10.000: Euro 446.

Notarkosten bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH, Stammkapital Euro 25.000, mit Musterprotokoll:

– Euro 215.

Notarkosten bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH, Stammkapital Euro 25.000, ohne Musterprotokoll:

– Euro 282,50.

Notarkosten bei Gründung einer Mehr-Personen-GmbH, Stammkapital Euro 25.000 (ohne das bei Mehr-Personen-Gründungen nie empfehlenswerte Musterprotokoll):

– Euro 446.

Hinzu kommen in allen Fällen etwaige Auslagen des Notars sowie die Umsatzsteuer.

Beachten Sie: Wenn der Geschäftsführervertrag separat beurkundet wird (regelmäßig nicht erforderlich) erhöhen sich die Gebühren, bei Stammkapital von Euro 25.000 z.B. Euro 250. Vergessen Sie im Übrigen nicht die oben erwähnten Handelsregisterkosten (Euro 150 bzw. Euro 240 bei Sachgründungen, bei letzterem kommen außerdem weitere Notarkosten hinzu).

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