Wichtiges zu den Geschäftsführern bei GmbH und UG haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengestellt. Wir stellen u.a. dar, welche Stellung die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG im Organzusammenhang einnehmen, welche Aufgaben die Geschäftsführer wahrzunehmen haben, wie Geschäftsführer zu bezeichnen sind, wie sie ernannt und wie sie abbestellt werden sowie eine Vielzahl weiterer Aspekte.

Welche Stellung nehmen Geschäftsführer im Organzusammenhang von GmbH bzw. UG ein?

Die Geschäftsführer stellen neben der Gesellschafterversammlung das zweite obligatorische Organ von GmbH bzw. UG dar.1Vgl. zum Ganzen: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 1ff Die Errichtung des dritten Organs, des Aufsichtsrats, ist in den meisten Fällen freiwillig. Weitere Organe (Beiräte) sind stets möglich.

Die Gesellschafterversammlung regelt grundsätzliche Angelegenheiten der Gesellschaft, während die Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten und ihre Geschäfte führen. Auch bezüglich dieses Verhältnisses zeichnet sich die GmbH bzw. UG durch besondere Flexibilität aus, weitreichende Änderungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.

 

 

 

 

Muss jede GmbH bzw. UG einen Geschäftsführer haben?

GmbH und UG müssen einen oder mehrere Geschäftsführer haben.2§ 6 Abs. 1 GmbHG Ohne Geschäftsführer ist die Gründung einer GmbH bzw. UG nicht möglich, da die Eintragung der Gesellschaft von den Geschäftsführern beantragt werden muss.3§ 78 i.V.m. § 7 Abs. 1 GmbHG Auch um handlungsfähig zu sein, muss die GmbH bzw. UG grundsätzlich Geschäftsführer haben.4§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG

Hat eine GmbH oder UG keine Geschäftsführer (Führungslosigkeit), besteht die Gesellschaft dennoch weiter. Die Gesellschaft wird dann durch die Gesellschafter vertreten, soweit es um den Empfang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken geht.5§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG Im Fall der Führungslosigkeit sind aber unverzüglich neue Geschäftsführer zu bestellen, gleiches gilt, wenn die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anzahl unterschritten ist.6Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 8

Wie viele Geschäftsführer muss bzw. darf eine GmbH bzw. UG haben?

Die Zahl der Geschäftsführer kann von der Gesellschaft grundsätzlich frei bestimmt werden. Bei Gesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, sind mindestens zwei Geschäftsführer obligatorisch, da ein Arbeitsdirektor erforderlich ist.7§ 33 MitbestG, § 13 Monatn-MitbestG, § 13 MitbestErgG

Wie müssen Geschäftsführer bezeichnet werden?

Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung zum Handelsregister,8§ 6 GmbHG in der Eintragung9§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG und auf Geschäftsbriefen10§ 35a GmbHG der Gesellschaft auch als solche bezeichnet werden. Im Übrigen können auch abweichende Bezeichnungen getroffen werden, allerdings dürfen diese nicht irreführend sein, wie dies, wenn nicht ausdrücklich klar gestellt, etwa bei der Bezeichnung „Vorstand“ bezüglich des Eindrucks, eine AG läge vor, der Fall sein kann.

Welche Aufgaben haben die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG?

Die Geschäftsführer haben – wenn nicht abweichende Regelungen getroffen wurden – die Aufgaben, die GmbH bzw. UG nach außen zu vertreten sowie ihre Geschäfte zu führen.

Die Aufgabe der Geschäftsführer, die GmbH bzw. UG nach außen zu vertreten, gehört zu den zwingenden Verfassungsprinzipien von GmbH und UG. Die Vertretungsbefugnis nach außen kann den Geschäftsführern nicht – auch nicht durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag – entzogen werden. Lediglich die Vereinbarung von intern wirkenden Zustimmungsvorbehalten ist möglich. Als Vertretungsorgan haben die Geschäftsführer mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft alle Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben und entgegenzunehmen.

Neben der Vertretung obliegt den Geschäftsführern die Aufgabe der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung betrifft das Handeln der Gesellschaft im Innenverhältnis. Die Geschäftsführer entscheiden in diesem Zusammenhang über Art und Weise der Verfolgung des Gesellschaftszwecks, soweit nicht die Gesellschafter diese Aufgaben selbst übernehmen oder im Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ zuweisen.

Wie kann die interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern von GmbH und UG ausgestaltet werden?

Bei mehreren Geschäftsführern kann die Aufgabenverteilung zwischen ihnen weitgehend frei ausgestaltet werden. Ein Geschäftsführer kann etwa als Vorsitzender oder Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden. Meist hat dieser nur Koordinations- und Repräsentationsaufgaben, zusätzliche Entscheidungsbefugnisse (etwa ein Recht zum Stichentscheid oder ein Vetorecht) können ihm aber ebenfalls übertragen werden. Die Ausgestaltung erfolgt im Gesellschaftsvertrag, in der Geschäftsordnung oder durch Gesellschafterbeschluss. Besteht keine abweichende Regelung können die Geschäftsführer die besondere Aufgabenverteilung auch selbst beschließen (bei mitbestimmten Gesellschaften kann dies nur der Aufsichtsrat bestimmen).

 

 

 

 

Was gilt bezüglich stellvertretender Geschäftsführer von GmbH bzw. UG?

Es besteht die Möglichkeit, für die Geschäftsführer Stellvertreter zu bestimmen.11Vgl. § 44 GmbHG Es gilt zu beachten, dass diese im Außenverhältnis die gleichen Vertretungsbefugnisse haben, wie die Geschäftsführer selbst. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist – wie bei den Geschäftsführern – nicht möglich.12§ 44 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG Im Innenverhältnis bietet sich eine Regelung an, wonach die Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des ordentlichen Geschäftsführers gegeben sein soll.

Aufsichtsratsmitglieder können grundsätzlich nicht zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Die zeitlich beschränkte Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer ist aber möglich.13§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 105 AktG

Welche Eignungsvoraussetzungen stellt das Gesetz an die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG?

Zunächst kann Geschäftsführer nur eine natürliche Person sein, juristischen Personen kann die Geschäftsführung also nicht übertragen werden.14§ 6 Abs. 2 GmbHG

Der Geschäftsführer muss überdies unbeschränkt geschäftsfähig sein.15§ 6 Abs. 2 GmbHG Minderjährige können daher zum Beispiel nicht Geschäftsführer werden.

Der Geschäftsführer braucht weder die deutsche Sprache beherrschen, noch seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland zu haben.16Riemenschneider/Freitag in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 6 Rn. 9

Geschäftsführer kann nicht sein, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt.17§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG Außerdem kann Geschäftsführer nicht sein, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.18§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG

Wer wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden ist, kann für die Dauer von fünf Jahren (die Zeit in einer Anstalt wird nicht mitgerechnet) nicht Geschäftsführer werden. Zu diesen Straftaten gehören solche, die einen gewissen Bezug zu den Risiken, die mit der Geschäftsführerstellung für Dritte einhergehen, aufweisen. Im Einzelnen sind sie: Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten, falsche Angaben im Sinne des GmbhG´s oder des AG´s, unrichtige Darstellung nach AktG, HGB, UmwG und PublG, sowie die Betrugstatbestände, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Bei einer vergleichbaren Verurteilung im Ausland gilt entsprechendes.19§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG

Geschäftsführer kann im Übrigen grundsätzlich nicht sein, wer Mitglied des Aufsichtsrates in derselben Gesellschaft ist.20§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 105 AktG Dies kann auch nicht durch abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden.21Riemenschneider/Freitag in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 6 Rn. 20

Im Gesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass die gleichzeitige Eigenschaft eines Geschäftsführers als Gesellschafter weder Voraussetzung, noch Hinderungsgrund der Geschäftsführerstellung ist.22§ 6 Abs. 3 S. 1 GmbHG Die Möglichkeit der Fremdorganschaft unterscheidet GmbH und UG von den Personengesellschaften.

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Voraussetzung an die Eignung als Geschäftsführer gestellt werden. Möglich ist z.B. die Regelung eines Höchstalters, der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Familienstamm oder der Inhaberschaft bestimmter Qualifikationen.23Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 13f

Was passiert, wenn die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen?

Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen für den durch den unzulässig bestellten Geschäftsführer verursachten Schaden.24§ 6 Abs. 5 GmbHG

Eine Bestellung trotz Fehlens gesetzlicher Eignungsvoraussetzungen ist ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Mangels von Anfang an nichtig. Tritt der Mangel erst später auf (etwa bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit), endet die Geschäftsführerstellung automatisch, eine entsprechende Löschung der Eintragung ist von Amts wegen vorzunehmen.25Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 16 Willenserklärungen eines aus diesen Gründen rechtlich nicht wirksam bestellten Geschäftsführers wirken allerdings auf Grund des Rechtsscheins26Nach § 15 Abs. 3 HGB grundsätzlich für und gegen die Gesellschaft.

Eine Bestellung trotz Bestehens statutarischer Eignungsvoraussetzungen ist nicht nichtig, aber anfechtbar.27Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 18

Erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG automatisch mit Abschluss des Anstellungsvertrags?

Der Bestellungsakt und der Abschluss eines Anstellungsvertrags sind rechtlich voneinander zu trennen. Die Bestellung ist die Einsetzung der jeweiligen Person als für die Gesellschaft handelndes Organ. Im Anstellungsvertrag werden die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft geregelt. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist als solche auch dann wirksam, wenn ein Anstellungsvertrag noch nicht geschlossen wurde.

Wie erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer bei GmbH bzw. UG?

Die Bestellung ist ein einseitiger Akt der Gesellschaft. Allerdings ist die Annahme der Bestellung erforderlich. Bis diese erfolgt ist, ist die Bestellung schwebend unwirksam. Die Annahme kann auch konkludent erklärt werden, was etwa in der Regel der Fall ist, wenn der Geschäftsführer beim Bestellungsbeschluss mitgestimmt hat.28Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 20

Die Bestellung kann grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, entsprechend den für mitbestimmte Gesellschaften geltenden Regelungen sowie in dringenden Fällen durch das Gericht erfolgen.

Was ist bei der Bestellung der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag zu beachten?

Die Bestellung der Geschäftsführer kann im Gesellschaftsvertrag erfolgen.29§ 6 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 GmbHG Die erforderliche Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer erfolgt, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Andernfalls muss die Annahme auf anderem Wege erfolgen.

Bei Bestellung eines bestimmten Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag ist die Bestellung eines anderen oder weiteren Geschäftsführers, etwa durch Gesellschafterbeschluss, nicht ausgeschlossen. Für die Abberufung des im Gesellschaftsvertrag genannten Geschäftsführers ist allerdings dann ein satzungsändernder Beschluss erforderlich, wenn die Bestellung echter Satzungsbestandteil ist. Dies ist etwa bei der Gewährung eines Sonderrechts zur Geschäftsführung oder bei Bestellung auf Lebenszeit anzunehmen, während die Beschränkung der Abberufung auf einen wichtigen Grund regelmäßig noch nicht die Annahme eines echten Satzungsbestandteils rechtfertigt.30Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 22

 

 

 

Was ist bei der Bestellung der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss zu beachten?

Fehlt eine abweichende Kompetenzzuweisung im Gesellschaftsvertrag und sind die Geschäftsführer nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt, hat die Bestellung durch Gesellschafterbeschluss zu erfolgen.31§ 46 Nr. 5 GmbHG Erforderlich ist (vorbehaltlich abweichender Regelungen) einfache Mehrheit.32§ 47 GmbHG

Die Bestellung per Gesellschafterbeschluss kann auch schon vor Eintragung der GmbH bzw. UG erfolgen, was bei den ersten Geschäftsführern der Regelfall ist.

Während allen Gesellschaftern ein für die übrigen Gesellschafter unverbindliches Vorschlagsrecht zusteht, kann einzelnen Gesellschaftern auch ein Benennungsrecht (Möglichkeit der Zurückweisung im Interesse der Gesellschaft) oder, für die übrigen Gesellschafter noch verbindlicher, ein Präsentationsrecht (Möglichkeit der Zurückweisung nur bei wichtigem Grund) eingeräumt sein. Ob außenstehenden Dritten ein Präsentationsrecht eingeräumt werden kann, ist umstritten.33Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 25

Bei Einpersonen-Gesellschaften ist die Bestellung des einzigen Gesellschafters zum Geschäftsführer durch ihn selbst möglich. Zu beachten ist – wie stets bei Gesellschafterbeschlüssen in Einpersonen-Gesellschaften – dass unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben ist.34§ 48 Abs. 3 GmbHG Das Selbstkontrahierungsverbot35§ 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB steht dem auch dann nicht entgegen, wenn eine Befreiung im Gesellschaftsvertrag nicht explizit vereinbart ist, da es sich bei der Bestellung um einen körperschaftlichen Akt handelt.36Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 26

Was ist bei der Bestellung der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu beachten?

Im Gesellschaftsvertrag kann die Zuständigkeit für die Bestellung der Geschäftsführer abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Möglich sind etwa die Regelungen, dass die Geschäftsführer durch einen fakultativen Aufsichtsrat, einen Beirat oder Ausschuss, durch einzelne Gesellschafter oder durch Außenstehende bestimmt werden sollen.

Der Übertragung der Bestell-Kompetenz auf Dritte steht nicht das Gebot der Erhaltung des Selbstbestimmungsrechts der GmbH bzw. UG entgegen, da die Kompetenz-Kompetenz weiter bei der Gesellschaft verbleibt und die Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund den Gesellschaftsorganen nicht entzogen werden kann.37Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 28

Was für besondere Formen der Bestellung von Geschäftsführern gibt es bei GmbH und UG?

Bei mitbestimmten Gesellschaften werden die Geschäftsführer von dem obligatorischen Aufsichtsrat bestellt.38§§ 31 MitbestG, 12 Montan-MitbestG, 13 MitbestErgG Es ist zwingend ein Arbeitsdirektort als Mitglied der Geschäftsführung zu bestimmen.

In dringenden Fällen kann ein Notgeschäftsführer – bei dessen Zustimmung – durch das Gericht bestellt werden.39§ 29 BGB analog bzw. bei mitbestimmten Gesellschaften § 85 AktG Ein dringender Fall liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn etwa eine Maßnahme der Geschäftsführung wegen interner Streitigkeiten nicht ergeht. Vielmehr ist erforderlich, dass andernfalls gesetzliche Pflichten der Gesellschaft nicht erfüllt werden bzw. wenn ein berechtigtes Interesse eines Dritten gewahrt werden soll. Die Notbestellung erfolgt nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder Geschäftsführers. An gesetzliche Beschränkungen oder solche aus dem Gesellschaftsvertrag ist das Gericht gebunden. Die Gesellschafter sind anzuhören. Der Notgeschäftsführer hat einen Anspruch auf Vergütung. Dieser richtet sich gegen die Gesellschaft. Bei illiquiden Gesellschaften wird ein Notgeschäftsführer daher die Bestellung nur annehmen, wenn ihm die Vergütung anderweitig garantiert wird.40Ganzen: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Zum Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 33ff.

Für welche Dauer werden Geschäftsführer bei GmbH und UG bestellt?

Die Bestellung eines Geschäftsführers kann grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, aber auch beschränkt erfolgen. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist eine Bestellung unter aufschiebender oder auflösender Bedingung nicht möglich, die Rechtsprechung hält hingegen Bestellungen unter auflösender Bedingung für wirksam.41Vgl. dazu: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 39

Was passiert, wenn die Bestellung der Geschäftsführer bei GmbH und UG mangelhaft ist?

Bei im Zusammenhang mit der Bestellung der Geschäftsführer von GmbH bzw. UG erfolgten Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder bei fehlender Annahme der Bestellung durch den Geschäftsführer-Kandidaten ist die Bestellung nichtig bzw. nicht wirksam geworden. Bei Verstößen gegen zusätzlich im Gesellschaftsvertrag aufgestellten Voraussetzungen liegt hingegen nur Anfechtbarkeit vor.42Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 40

Bei Handelnden, die zwar nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurden, die aber nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes die Geschäftsführung prägendes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen haben, wird von faktischen Geschäftsführern gesprochen. Auf faktische Geschäftsführer werden – je nach Fall und Norm – die auf Geschäftsführer anwendbaren Vorschriften, insbesondere die strafbarkeitsbegründenden, angewandt.43Vgl. dazu: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 41

Können Geschäftsführer bei GmbH bzw. UG jederzeit abberufen werden?

Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG können grundsätzlich jederzeit abberufen werden44§ 38 Abs. 1 GmbHG. Damit ist gesichert, dass die Geschäftsführer nur solange amtieren, wie sie das Vertrauen der Gesellschafter genießen.

Besondere Anforderungen neben den nachfolgend aufgeführten sieht das Gesetz nicht vor. Dass die Gesellschaft durch die Abberufung handlungsunfähig wird, steht der Abberufung nicht grundsätzlich entgegen. Eine rechtsmissbräuchliche Abberufung ist allerdings unwirksam (z.B. Abberufung eines Alleingeschäftsführers ohne Bestellung eines neuen Geschäftsführers und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes). Eine Anhörung des Geschäftsführers vor seiner Abberufung ist nicht erforderlich.

Bei mitbestimmten Gesellschaften ist die vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich.45§§ 31 MitbestG, 13 MontanMitbestG, 13 MitbestErgG i.V.m. § 84 Abs. 3 AktG

 

 

 

Inwieweit kann die Abberufbarkeit der Geschäftsführer bei GmbH bzw. UG eingeschränkt werden?

Die Möglichkeit der Abberufung kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, eine entsprechende Regelung ist gesetzeskonform auszulegen. Allerdings ist eine Beschränkung der Zulässigkeit der Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Auch weitergehende Einschränkungen können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. So ist etwa, wenn ein Gesellschafter ein Benennungs- oder Präsentationsrecht hat, die Abberufung regelmäßig nur mit seiner Zustimmung zulässig.46Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 51

Wann liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers bei GmbH bzw. UG vor?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verbleib des Geschäftsführers in seiner Position für die Gesellschaft unzumutbar ist. Das Gesetz nennt beispielhaft eine grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,47§ 38 Abs. 2 GmbHG daneben sind weitere Gründe denkbar. Beispiele aus der Rechtsprechung sind etwa: Vornahme von Zahlungen unter Verletzung der Geschäftsordnung, tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Geschäftsführern, Verstöße gegen die satzungsmäßige Kompetenzordnung und Überschuldung des Geschäftsführers. Ein Misstrauensvotum der Gesellschafterversammlung stellt für sich genommen hingegen noch keinen wichtigen Grund dar. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen.48Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 53

Wer ist für die Abberufung von Geschäftsführern bei GmbH bzw. UG zuständig?

Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung,49§ 46 Nr. 5 Var. 2 GmbHG soweit im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes Organ bestimmt ist. Die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH bzw. UG aus wichtigem Grund kann aber auch bei anderweitiger Kompetenzzuweisung stets von der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden.50Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 58 Bei mitbestimmten Gesellschaften ist die Abberufung ausschließlich Sache des Aufsichtsrats.51§§ 31 MitbestG, 13 MontanMitbestG, 13 MitbestErgG i.V.m. § 84 Abs. 3 AktG

Welche Anforderungen werden an den Abberufungsbeschluss bei Abberufung eines Geschäftsführers bei GmbH bzw. UG gestellt?

Bei Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist von ihr grundsätzlich durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.52§ 47 Abs. 1 GmbHG Die Vereinbarung einer hiervon abweichenden Mehrheit, z.B. Einstimmigkeit, ist möglich. Für die Bestellung vereinbarte Mehrheitsverhältnisse gelten grundsätzlich auch für die Abberufung. Für die Abberufung aus wichtigem Grund kann keine höhere Mehrheit wirksam vereinbart werden. Liegt ein wichtiger Grund objektiv vor, ist eine Stimmabgabe für den Verbleib unwirksam und wird nicht gewertet, andernfalls ist der Beschluss anfechtbar.53Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 60

Das Stimmrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist bezüglich des Beschlusses über seine eigene Abberufung grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bei der Abberufung aus wichtigem Grund hingegen schon, wobei nach umstrittener Ansicht die schlüssige Behauptung des wichtigen Grundes ausreicht.54Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 61 Letzteres erhält insbesondere bei der Zweipersonen-Gesellschaft Bedeutung.

Ist der Beschluss nichtig oder unwirksam, entfaltet er keine Rechtswirkungen. Lediglich anfechtbare Beschlüsse sind hingegen zunächst wirksam und werden nach erfolgreicher Anfechtung ex tunc unwirksam.

 

 

 

Welche weiteren Gründe gibt es für die Beendigung der Geschäftsführerstellung bei GmbH bzw. UG neben der Abberufung?

Neben der Abberufung sind weitere Gründe für die Beendigung der Geschäftsführerstellung: Ablauf der Amtszeit, Tod des Geschäftsführers, Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, Eintritt einer auflösenden Bedingung und Amtsniederlegung. Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich nicht an besondere Anforderungen gebunden. Wird das Amt jedoch niedergelegt, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt ist, wird dies als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen. Im Übrigen können der Wechsel der Rechtsform, die Aufspaltung und die Verschmelzung zur Beendigung der Geschäftsführerstellung führen. Von der Beendigung der Geschäftsführerstellung ist die Beendigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers zu trennen.

Die Auflösung der GmbH oder UG und die Eintragung ihrer Nichtigkeit in das Handelsregister führen hingegen nicht zur Beendigung der Geschäftsführerstellung. Vielmehr führt der Geschäftsführer in diesen Fällen sein Amt als Liquidator fort.55§ 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 77 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 GmbHGAuch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung des Geschäftsführeramts, es erfolgt regelmäßig lediglich eine Einschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers.56Vgl. § 80 ff InsO

Welche Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister sind im Zusammenhang mit den Geschäftsführern von GmbH bzw. UG vorzunehmen?

Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gleiches gilt für die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers.57§ 39 Abs. 1 GmbHG Die Regelung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz Dritter.58Nach § 15 HGB; vgl. zum Ganzen: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 42 Rn. 78ff.

Einzutragen sind daher: Jede Neubestellung eines Geschäftsführers einschließlich Vertreters, die Bestellung von Notgeschäftsführern jede Abberufung oder sonstige Amtsbeendigung sowie jede Namensänderung. Soll der Geschäftsführer sein Amt nicht sofort antreten, ist auch das Bestellungsdatum anzugeben.

Die Anmeldung ist eine Pflicht der Gesellschaft, der die Geschäftsführer nachzukommen haben. Bereits ausgeschiedene Geschäftsführer müssen ihren Anspruch auf entsprechende Eintragsaktualisierung notfalls im Klageweg gegen die Gesellschaft durchsetzen.

Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.59§ 39 Abs. 2 GmbHG

Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister hat nur dann konstitutive Wirkung, wenn sie auf Grund einer Satzungsänderung erfolgt.60Vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG

Wie ist das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft bei GmbH bzw. UG zu qualifizieren?

Geschäftsführer werden meist aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsführervertrags tätig. Rechtlich ist das daraus begründete Verhältnis als Dienstverhältnis 61im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren. Ein Arbeitsvertrag liegt in der Regel hingegen nicht vor, mit der Folge, dass Sozialversicherungspflicht nicht gegeben ist und die arbeitnehmerschützenden Vorschriften nicht eingreifen.62Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 41 Rn. 16

Welche Organpflichten haben Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG?

Der Geschäftsführer hat neben den Pflichten, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, weitere Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Bei der Erfüllung dieser Pflichten hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.63§ 43 Abs. 1 GmbHG

Grundsätzlich müssen Geschäftsführer stets aktiv den Gesellschaftszweck verfolgen.

Die Pflichten der Geschäftsführer bestehen im Einzelnen in der Vertretung der Gesellschaft nach außen,64§ 35 GmbHG im Führen der Geschäfte der Gesellschaft (soweit nicht anderweitig zugewiesen)65§ 37 GmbHG und in der ordnungsmäßigen Buchführung.66§ 41 GmbHG Außerdem haben Geschäftsführer einen Jahresabschluss nebst Lagebericht vorzulegen,67§ 42a GmbHG Gesellschaftern Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsakten zu gewähren68Vgl. §§ 90 Abs. 3, 170, 337 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG und einen eventuell vorhandenen Aufsichtsrat zu unterrichten.69Vgl. §§ 90 Abs. 3, 170, 337 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, haben die Geschäftsführer die Gesellschaftsversammlung einzuberufen.70§ 49 Abs. 3 GmbHG

Ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, haben die Geschäftsführer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.71§ 15a Abs. 1 InsO Verletzen die Geschäftsführer diese öffentlich-rechtlichen Pflichten, machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.72§ 15a Abs. 4, 5 InsO Außerdem begründet die Insolvenzverschleppung im Fall der Vorsätzlichkeit die Ungeeignetheit für zukünftige Geschäftsführerämter.73§ 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a GmbHG

Darüber hinaus haben die Geschäftsführer die Gesellschafterbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen.

Die Geschäftsführer sind insbesondere an die Treuepflicht zur Gesellschaft gebunden.74Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 45 Rn. 2ff Zum einen resultiert daraus die Pflicht zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots, wonach es den Geschäftsführern untersagt ist, während ihrer Amtszeit und u.U. darüber hinaus im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte in eigenem oder fremdem Namen zu tätigen. Zum anderen resultiert aus der Treuepflicht eine Verschwiegenheitspflicht.75§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG analog Danach haben die Geschäftsführer über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft gegenüber Außenstehenden – grundsätzlich auch nach Beendigung des Amtes – Stillschweigen zu wahren.

 

 

 

Was gilt bezüglich der Haftung der Geschäftsführer bei GmbH und UG?

Die Haftung der Geschäftsführer bei GmbH bzw. UG wird in einem separaten Artikel beschrieben.

 

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